09/01/2025 von Petra Hohenberger-Glanznig 0 Kommentare
Wie geht Eigentümerversammlung?
Für das harmonische Miteinander, das Lösen von eventuellen Problemen und Umsetzen neuer Begebenheiten in Sachen Wohnungseigentum bietet sich eine Eigentümerversammlung an.
Für das harmonische Miteinander, das Lösen von eventuellen Problemen und Umsetzen neuer Begebenheiten in Sachen Wohnungseigentum bietet sich eine Eigentümerversammlung an.
Der Verwalter ist sogar verpflichtet, regelmäßig solche Eigentümerversammlungen einzuberufen. Immerhin sieht der Gesetzgeber die Eigentümerversammlung als wichtigsten Anwendungsfall des Willensbildungsprozesses der Eigentümergemeinschaft. Sofern nichts anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Liegenschaftsanteile beschlossen wird, ist der Verwalter gem §25 Abs. 1 WEG 2002 verpflichtet, alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Der Zeitraum von zwei Jahren wird als sachgerecht und angemessen betrachtet. Dafür sind sowohl Tag als auch der Zeitpunkt der Versammlung so zu wählen, dass voraussichtlich möglichst viele Wohnungseigentümer daran teilnehmen können. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich sowie auch durch Hausanschlag zur Kenntnis zu bringen. Wichtitiges Detail in der Abwicklung: Gemäß § 25 Abs. 3 WEG 2002 ist der Verwalter zur Aufnahme eines Protokolls über die Teilnahme an und über das Geschehen bei der Versammlung verpflichtet, welches jedem Wohnungseigentümer weitergereicht werden muss.
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